Satzung des Bielefelder Jugendring e.V.
Artikel 1
NAME UND SITZ DES VEREINS
Der Verein führt den Namen:
„Bielefelder Jugendring e. V.“
Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.
Artikel 2
ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
1. Der „Bielefelder Jugendring e. V.“ (BJR) ist die
Interessenvertretung seiner Mitgliedsorganisationen, deren Mitglieder
und aller Kinder und Jugendlichen in Bielefeld. Anwaltlich vertritt er
die Interessen von Mädchen und Jungen in dieser Stadt und auch
gegenüber der Kommune; damit vertritt er fachlich profiliert die
Belange seiner Mitgliedsorganisationen.
2. Die Aufgabe des BJR liegt in der ständigen Optimierung der Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen und der Jugendverbandsarbeit. Darum bietet
er die fachliche Akzentuierung der Jugendverbandsarbeit an und gibt
innovative Anstöße.
Er beteiligt sich darüber hinaus an der Entwicklung von wesentlichen
Richtlinien und Qualitätsstandards für die Arbeit mit Kindern und
Jugendlichen (z.B. Rahmen-richtlinien zur Förderung der Mädchenarbeit,
Richtlinien der Offenen Arbeit ...).
Er hat auch die Aufgabe
• bei der Förderung der Jugend in sozialer, politischer und kultureller
Hinsicht gemäss § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG)
mitzuwirken,
• bei den gesetzlichen Aufgaben der Jugendhilfe gem. § 2 KJHG
gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen mit der Jugend und für die
Jugend anzuregen, zu planen und durchzuführen.
Diese Aufgabe nimmt der BJR wahr, indem er
• die Mitgliedsorganisationen berät,
• die Kooperation der Mitgliedsorganisationen und die Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlich bedeutsamen Gruppen fördert,
• seinen Beitrag zur Wahrung und Verwirklichung des Grundgesetzes und
der Grundrechte, insbesondere gegenüber militaristischen,
nationalistischen, antidemokratischen und totalitären Tendenzen und
Aktivitäten innerhalb der Gesellschaft leistet,
• die Ressourcen für die Arbeit der Mitgliedsorganisationen sichert,
Insofern gestaltet er die Jugendpolitik maßgeblich mit.
3. Bei Bedarf übernimmt der BJR die Wahrnehmung der Interessen seiner
Mitgliedsorganisationen gegenüber allen öffentlichen wie privaten
Mitanbietern.
Die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der einzelnen Gruppierungen wird durch die Arbeit des BJR nicht beeinträchtigt.
4. Weitere Aufgaben kann der BJR im Rahmen seiner Satzung übernehmen.
5. Der BJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabeordnung.
Artikel 3
DIE ARBEIT DES BJR BASIERT AUF FOLGENDEN GRUNDSÄTZLICHEN ZIELSETZUNGEN:
• Die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen.
• Der Abbau von Benachteiligungen und die Förderung von sozialer Gerechtigkeit.
• Die Befähigung der Kinder und Jugendlichen zur Selbstorganisation und eigenverantwortlichen Gestaltung ihrer Lebensräume.
• Die Erhöhung von Partizipationschancen der Kinder und Jugendlichen an
einer aktiven demokratischen Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens.
Artikel 4
MITGLIEDSCHAFT
1. Mitglieder des BJR können alle Jugendverbände, -vertretungen und
sonstige Organisationen werden, die schwerpunktmäßig eine selbständige
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach eigener Ordnung und Satzung
leisten und bei denen diese wesentlicher Inhalt ihrer Tätigkeit ist.
2. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den BJR sind:
- ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
- die Anerkennung der Satzung des BJR,
- die Verpflichtung, den Zweck und die Aufgaben (Art. 2) sowie die Zielsetzungen (Art. 3) des BJR aktiv zu fördern,
- Vorlage der eigenen Satzung / bzw. Ordnung des Antragstellers.
3. Fördernde Mitglieder
Organisationen des gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen
und politischen Lebens, die die Zwecke des BJR fördern wollen, können
sich dem BJR als
fördernde Mitglieder kooperativ anschließen.
Auch Einzelpersonen können fördernde Mitglieder werden.
Fördernde Mitglieder gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme an.
4. Über die Aufnahme als Mitglied in den BJR entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Vollversammlung des BJR
Eine geborene Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.
5. Entfallen bei einem Mitglied die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so ist es durch
Beschluss der Vollversammlung auszuschließen. Mitglieder, die in ihrer praktischen
Arbeit dem Grundgesetz oder der Satzung des BJR widersprechen, sind
ebenso durch Beschluss der Vollversammlung auszuschließen. Die
Mitgliedschaft erlischt außerdem durch schriftlichen Austritt oder
durch Auflösung des Mitgliedes.
6. Nehmen die gewählten Delegierten ohne Entschuldigung an drei
aufeinanderfolgenden Vollversammlungen des BJR nicht teil, so ist in
der nächsten Sitzung der Ausschluss des Mitgliedes durch den Vorstand
zu beantragen. Die Organisationsleitung ist nach zweimaligem
unentschuldigten Fernbleiben mit der Einladung zur dritten Sitzung zu
benachrichtigen.
7. Auf schriftlichen Antrag hin kann einem Mitglied für die Dauer von
höchstens zwei Jahren die „ruhende Mitgliedschaft“ durch den Vorstand
zuerkannt werden.
8. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenart als Mitglieder keine
finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des BJR. Etwaige Gewinne des BJR
werden nur für
satzungsgemäße Zwecke verwandt. Die Mitglieder erhalten bei ihrem
Ausscheiden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Vereinsmitteln.
9. Die Mitglieder des Vereins haften nicht, der BJR haftet nur mit dem Vereinsvermögen.
Artikel 5
DIE ORGANE
Die Organe des Vereins sind:
die Vollversammlung (Artikel 6)
der Vorstand (Artikel 7)
Artikel 6
DIE VOLLVERSAMMLUNG
1. Die Vollversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder gem.
Artikel 4.1. Jede/r hat eine/n Stellvertreter/in. Die Delegierten sowie
deren Stellvertreter/innen sind von den Jugendverbänden,
Jugendvertretungen und Arbeitsausschüssen der Geschäftsführung des
Vereins schriftlich zu benennen.
2.1 Die Mitglieder entsenden Delegierte in die Vollversammlung nach folgendem
Schlüssel:
bis 250 Mitglieder = 1 Vertreter/in
251 – 500 Mitglieder = 2 Vertreter/innen
501 – 1 000 Mitglieder = 3 Vertreter/innen
1001 – 2 000 Mitglieder = 4 Vertreter/innen
2001 – 3 000 Mitglieder = 5 Vertreter/innen
Über 3 000 Mitglieder = 7 Vertreter/innen
2.2 Jede/r Delegierte hat in der Vollversammlung eine Stimme.
2.3 Die Vollversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.
Sie ist weiterhin auf Verlangen eines Fünftels der Delegierten einzuberufen. Die
Vollversammlung ist in der Regel öffentlich.
3. Der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen:
3.1 die Wahl des Vorstandes
3.2 die Genehmigung des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes
3.3 die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen und die
Wahl von zwei Rechnungsprüfer/innen für das nächste Geschäftsjahr
3.4 Satzungsänderungen
3.5 Aufnahmen und Ausschlüsse
3.6 Anträge
4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen ist (Art. 8.2) und mehr als die Hälfte der gewählten
Delegierten anwesend oder zum Beginn der Vollversammlung entschuldigt
sind. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist innerhalb von
zwei Wochen eine neue Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der erschienenen
Delegierten beschlussfähig ist.
Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen gilt der/die Delegierte als gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
5. Anträge kann jede/r Delegierte im BJR stellen.
5.1 Antragschluss ist zwei Wochen vor der Sitzung der Vollversammlung.
Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Anträge schriftlich bei der
Geschäftsführung vorliegen.
5.2 Die Anträge müssen mit der Tagesordnung verschickt werden.
5.3 Anträge können bei Begründung der Dringlichkeit mit Zustimmung der
Mehrheit der anwesenden Delegierten zur Abstimmung gebracht werden.
Artikel 7
DER VORSTAND
1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des BJR im Rahmen der Satzung nach
Maßgabe der Beschlüsse der Vollversammlung sowie die Verwaltung und
Pflege des Vermögens des BJR. Er hat für jedes Geschäftsjahr einen
ordnungsgemäß gegliederten Haushaltsplan aufzustellen.
Die Zeichnungsberechtigung gegenüber Geldinstituten wird durch Beschluss des Vorstandes geregelt.
2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Wiederwahl ist zulässig.
Der/die Vorsitzende und die zwei Stellvertreter/innen werden direkt von
der Vollversammlung gewählt. Diese drei Personen bilden den Vorstand
gemäß § 26 BGB; vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Personen von
ihnen gemeinsam.
Der Vorstand kann außerdem weitere sachkundige Personen als beratende
Mitglieder berufen und zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen einsetzen
und mit Arbeitsaufträgen versehen.
3. Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes vor Ende der
zweijährigen Amtszeit aus, ist in der nächsten Vollversammlung bis zum
Ende dieser Amtszeit ein neues Mitglied nachzuwählen.
4. Während der Amtszeit kann den Mitgliedern des Vorstandes das Amt nur
wegen grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit entzogen werden. Ein
entsprechender Beschluss muss von der Vollversammlung mit zwei Dritteln
der erschienenen Delegierten gefasst werden.
5. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen werden
erstattet. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütung begünstigt werden.
Artikel 8
DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG
1. Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann der BJR eine/n
Geschäftsführer/in und hauptberufliche Fachkräfte einstellen. Diese
haben alle Geschäfte der laufenden Verwaltung wahrzunehmen.
Der/die Geschäftsführer/in leitet, - unbeschadet der Dienst- und
Fachaufsicht des Vorstandes gegenüber allen Mitarbeitenden, - die
Geschäftsstelle und ist den Hauptberuflichen gegenüber weisungsbefugt.
Sie/er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
Die Arbeitsaufteilung regelt der Vorstand durch Dienstanweisungen.
2. Die schriftlichen Einladungen zu den ordentlichen Sitzungen der
Vollversammlung sind den Delegierten und deren Stellvertreter/innen
vier Wochen, die Tagesordnung zehn Tage vor Beginn durch die
Geschäftsführung zuzustellen.
Bei außerordentlichen Sitzungen verkürzt sich die Einladungsfrist und die Bekanntgabe der Tagesordnung auf sieben Tage.
Im Verhinderungsfall hat der/die Delegierte seine Stellvertreter/in zu benachrichtigen.
3. Über jede Sitzung der Vollversammlung und des Vorstandes ist eine
Niederschrift zu fertigen, die von dem/der Vorsitzenden und einem
weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Die Niederschriften sind den Vertreter/innen des jeweiligen Organs zuzusenden,
Einsprüche gegen Beschlüsse müssen fünf Tage nach Versand der
Niederschrift (Datum und Poststempel) formlos bei der Geschäftsstelle
hinterlegt werden.
Beschlüsse, gegen die aufgrund der Niederschrift Einspruch erhoben
wird, können nicht durchgeführt werden und müssen zur erneuten
Behandlung in der nächsten
Vollversammlung vorgelegt werden.
Jede Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des betreffenden Organs zur Genehmigung vorzulegen.
4. Weitere Einzelheiten werden durch die jeweilige Geschäftführung geregelt.
Artikel 9
DAS GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr des BJR entspricht dem Kalenderjahr.
Artikel 10
DIE BEITRÄGE
1. Die Vollversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe des
Jahresbeitrages.
2. Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Vollversammlung entscheidet.
Artikel 11
SATZUNGSÄNDERUNGEN
Satzungsänderungen werden von der Vollversammlung mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der erschienenen Delegierten beschlossen. Über
Satzungsänderungen können nur dann Beschlüsse gefasst werden, wenn ein
entsprechender Antrag auf der Tagesordnung gestanden hat und der
Wortlaut des Antrages zusammen mit der Tagesordnung mitgeteilt worden
ist.
Soweit nicht der Vorstand die Satzungsänderung beantragt, ist er nur
dann verpflichtet, einen derartigen Antrag auf die Tagesordnung zu
setzen, wenn dieser ihm mindestens einen Monat vorher schriftlich
mitgeteilt worden ist.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sind den zuständigen Behörden und den Mitgliedern in entsprechender Form mitzuteilen.
Artikel 12
DIE AUFLÖSUNG DES BIELEFELDER JUGENDRINGS
1. Der BJR kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung aufgelöst werden.
Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten erschienen sind.
Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb von
vier Wochen eine zweite Vollversammlung einberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Delegierten beschlossen werden.
3. Die Organe setzen ihre Arbeit fort, bis die Auflösung durchgeführt ist.
4. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des BJR ist der Stadt
Bielefeld für ausschließlich gemeinnützige, kulturelle und der
Jugendbildung dienende Zwecke zuzuführen.
Beschlüsse über die Verteilung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Bielefeld, den 20. November 2006

